Schichtzettel im Taxigewerbe
Der Bundesfinanzhof hat sich im sogenannten Schichtzettelurteil dazu geäußert, welche Mindestangaben ein Schichtzettel im Taxigewerbe enthalten muss (BFH-Urteil vom 26.02.2004, XI R 25/02, BStBl II S. 599). Das Bundesfinanzministerium hat diese Vorgaben weitestgehend in das BMF-Schreiben vom 26.11.2010 zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften übernommen (BStBl I, S. 1342).
Der Anbieter Schichtzettel.de bietet einen deutschlandweit exklusiven und urheberrechtlich geschützten Schichtzettel an, in dem sämtliche Mindestangaben / Einzelaufzeichnungen erfasst werden können.
Verzicht auf die Aufbewahrung von Registrierkassenstreifen
Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften